Wer die Erlaubnis braucht
Eine Erlaubnis braucht, wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume verwalten will. Das Gesetz nennt diese Tätigkeit Wohnimmobilienverwalter (§ 34c GewO Abs. 1 Satz 1 Nr. 4).
Erfasst sind damit die WEG-Verwaltung und die Verwaltung von Wohnraummietverhältnissen für andere, also auch die Sondereigentumsverwaltung einer vermieteten Wohnung. Die Verwaltung von Mietverhältnissen über Gewerberäume nennt Nummer 4 nicht.
Die Erlaubnis erteilt die zuständige Behörde. Sie kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden.
Wann die Erlaubnis versagt wird
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn (§ 34c Abs. 2 GewO)
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs beauftragte Person nicht zuverlässig ist, in der Regel etwa nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens, Betrugs, Untreue oder Unterschlagung in den fünf Jahren vor dem Antrag,
- der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, oder
- er den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.
Berufshaftpflichtversicherung
Die Versicherung muss bei einem im Inland zugelassenen Versicherungsunternehmen bestehen und Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden aus der Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter decken. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1 000 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres (§ 15 MaBV).
Weiterbildungspflicht
- Wohnimmobilienverwalter müssen sich 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren weiterbilden; das gilt auch für Beschäftigte, die unmittelbar bei der Verwaltung mitwirken (§ 34c Abs. 2a GewO).
- Der erste Zeitraum beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem die Erlaubnis erteilt wurde.
- Nachweise über die Weiterbildung sind drei Jahre aufzubewahren. Ein Abschluss als Immobilienkaufmann oder -kauffrau oder als Geprüfter Immobilienfachwirt gilt als Weiterbildung (§ 15b MaBV).
Erlaubnis und Zertifizierung
Die Erlaubnis nach § 34c GewO ist Gewerberecht: Ohne sie darf das Gewerbe nicht betrieben werden. Die Zertifizierung nach § 26a WEG ist eine Qualifikation, die Wohnungseigentümer von ihrem Verwalter verlangen können. Mehr dazu unter Zertifizierter Verwalter.
Im Register
Verwaltungen können ihre Erlaubnis nach § 34c GewO und ihre Vermögensschadenhaftpflicht freiwillig als Nachweis einreichen. Wir zeigen danach „Nachweis eingereicht und gesichtet am …“ mit Gültigkeit. Eine Prüfung bei der Behörde findet nicht statt, und fehlt die Angabe, sagt das nichts darüber, ob eine Erlaubnis besteht.