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Verwalterwechsel in der Eigentümergemeinschaft

Über Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer (§ 26 Abs. 1 WEG). Bestellt wird höchstens für fünf Jahre, beim ersten Verwalter nach Begründung des Wohnungseigentums für höchstens drei Jahre. Abberufen werden kann der Verwalter jederzeit; sein Vertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG).

Stand 17.10.2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der verlinkte Gesetzestext.

Bestellung und Laufzeit

  • Über Bestellung und Abberufung beschließen die Wohnungseigentümer (§ 26 WEG Abs. 1).
  • Die Bestellung gilt höchstens fünf Jahre, die erste nach der Begründung von Wohnungseigentum höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG).
  • Eine erneute Bestellung ist zulässig, braucht aber einen neuen Beschluss, der frühestens ein Jahr vor Ablauf gefasst werden kann.
  • Von diesen Regeln darf nicht abgewichen werden (§ 26 Abs. 5 WEG).

Abberufung

Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit ihm endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG). Gegenüber dem Verwalter vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft (§ 9b WEG Abs. 2).

Bei der Wahl des neuen Verwalters gilt: Jeder Wohnungseigentümer kann die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen, mit einer Ausnahme für kleine Gemeinschaften (siehe Zertifizierter Verwalter).

Die Versammlung

  • Der Verwalter muss eine Versammlung einberufen, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer das in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt (§ 24 WEG Abs. 2).
  • Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer einberufen (§ 24 Abs. 3 WEG).
  • Die Einberufung erfolgt in Textform, mit einer Frist von mindestens drei Wochen, außer in besonders dringenden Fällen (§ 24 Abs. 4 WEG).
  • Muss der neue Verwalter seine Stellung durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen, genügt die Niederschrift über den Bestellungsbeschluss mit öffentlich beglaubigten Unterschriften (§ 26 Abs. 4 WEG).

Mietverwaltung wechseln

Für die Mietverwaltung und die Sondereigentumsverwaltung gibt es keine Regel wie § 26 WEG. Laufzeit und Kündigung stehen im Vertrag zwischen Eigentümer und Verwaltung.

Eine neue Verwaltung finden

Das Hausverwalter-Register führt Verwaltungen nach Ort, alphabetisch und ohne Bewertung, mit Rechtsform, Handelsregister, Anschrift und den Leistungen, die ihre Website nennt. Zur Übersicht nach Ort.

Häufige Fragen

Kann ein WEG-Verwalter vor Ablauf seiner Bestellung abberufen werden?
Ja. Nach § 26 Abs. 3 WEG kann der Verwalter jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit ihm endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.
Für wie lange wird ein WEG-Verwalter bestellt?
Höchstens für fünf Jahre; bei der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum höchstens für drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG). Eine erneute Bestellung braucht einen neuen Beschluss, frühestens ein Jahr vor Ablauf.

Privates Verzeichnis. Kein amtliches Register. Die Einträge sind automatisch aus öffentlichen Quellen erstellt, aus dem Impressum und der Website der Verwaltungen; jede Angabe nennt ihre Quelle. Das Hausverwalter-Register bewertet und empfiehlt keine Verwaltung und übernimmt keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität. Fehler bitte über Korrektur melden mitteilen.