Bestellung und Laufzeit
- Über Bestellung und Abberufung beschließen die Wohnungseigentümer (§ 26 WEG Abs. 1).
- Die Bestellung gilt höchstens fünf Jahre, die erste nach der Begründung von Wohnungseigentum höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG).
- Eine erneute Bestellung ist zulässig, braucht aber einen neuen Beschluss, der frühestens ein Jahr vor Ablauf gefasst werden kann.
- Von diesen Regeln darf nicht abgewichen werden (§ 26 Abs. 5 WEG).
Abberufung
Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit ihm endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG). Gegenüber dem Verwalter vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft (§ 9b WEG Abs. 2).
Bei der Wahl des neuen Verwalters gilt: Jeder Wohnungseigentümer kann die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen, mit einer Ausnahme für kleine Gemeinschaften (siehe Zertifizierter Verwalter).
Die Versammlung
- Der Verwalter muss eine Versammlung einberufen, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer das in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt (§ 24 WEG Abs. 2).
- Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer einberufen (§ 24 Abs. 3 WEG).
- Die Einberufung erfolgt in Textform, mit einer Frist von mindestens drei Wochen, außer in besonders dringenden Fällen (§ 24 Abs. 4 WEG).
- Muss der neue Verwalter seine Stellung durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen, genügt die Niederschrift über den Bestellungsbeschluss mit öffentlich beglaubigten Unterschriften (§ 26 Abs. 4 WEG).
Mietverwaltung wechseln
Für die Mietverwaltung und die Sondereigentumsverwaltung gibt es keine Regel wie § 26 WEG. Laufzeit und Kündigung stehen im Vertrag zwischen Eigentümer und Verwaltung.
Eine neue Verwaltung finden
Das Hausverwalter-Register führt Verwaltungen nach Ort, alphabetisch und ohne Bewertung, mit Rechtsform, Handelsregister, Anschrift und den Leistungen, die ihre Website nennt. Zur Übersicht nach Ort.