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Zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG

Zertifizierter Verwalter darf sich nennen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer eine Prüfung über die rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse eines Verwalters bestanden hat (§ 26a WEG) oder dem gleichgestellt ist. Seit dem 1. Dezember 2023 gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zur ordnungsmäßigen Verwaltung, die jeder Wohnungseigentümer verlangen kann; eine Ausnahme gilt für kleine Gemeinschaften mit einem Eigentümer als Verwalter.

Stand 17.10.2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der verlinkte Gesetzestext.

Wer sich zertifizierter Verwalter nennen darf

Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt (§ 26a WEG Abs. 1). Einzelheiten regelt die Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV).

Anspruch der Wohnungseigentümer

Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters (§ 19 WEG Abs. 2 Nr. 6). Diese Regel ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar (§ 48 WEG Abs. 4 Satz 1). Eine ordnungsmäßige Verwaltung kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft verlangen (§ 18 Abs. 2 WEG).

Die Pflicht entfällt nur, wenn alle drei Bedingungen zutreffen:

  • Es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte,
  • ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt, und
  • weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.

Wer am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft war, galt ihr gegenüber noch bis zum 1. Juni 2024 als zertifiziert (§ 48 Abs. 4 Satz 2 WEG). Diese Übergangsfrist ist abgelaufen.

Die Prüfung

  • Sie kann vor jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die sie anbietet (§ 2 Abs. 1 ZertVerwV).
  • Geprüft werden Grundkenntnisse der Immobilienwirtschaft und vertiefte Kenntnisse in rechtlichen, kaufmännischen und technischen Grundlagen (§ 1 ZertVerwV).
  • Sie darf beliebig oft wiederholt werden; wer besteht, erhält eine Bescheinigung der Kammer (§ 6 ZertVerwV).

Wer ohne Prüfung gleichgestellt ist

Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist und sich so bezeichnen darf, wer eine der folgenden Qualifikationen besitzt (§ 7 ZertVerwV):

  • die Befähigung zum Richteramt,
  • eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
  • einen anerkannten Abschluss als Geprüfte Immobilienfachwirtin oder Geprüfter Immobilienfachwirt,
  • einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt.

Unternehmen als zertifizierte Verwalter

Eine GmbH oder eine andere Gesellschaft darf sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wenn die Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung bestanden haben oder gleichgestellt sind (§ 8 ZertVerwV).

Im Register

Verwaltungen können im Hausverwalter-Register freiwillig einen Nachweis einreichen, dass sie zertifizierte Verwalter beschäftigen. Wir sichten das Dokument und zeigen danach „Nachweis eingereicht und gesichtet am …“. Fehlt diese Angabe, sagt das nichts darüber, ob eine Verwaltung zertifiziert ist. Mehr dazu in der Methodik.

Häufige Fragen

Muss jede Eigentümergemeinschaft einen zertifizierten Verwalter haben?
Jeder Wohnungseigentümer kann seit dem 1. Dezember 2023 verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird (§ 19 Abs. 2 Nr. 6, § 18 Abs. 2 WEG). Ausgenommen sind nur Gemeinschaften mit weniger als neun Sondereigentumsrechten, in denen ein Wohnungseigentümer Verwalter ist und weniger als ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangt.
Ist eine Immobilienkauffrau oder ein Immobilienkaufmann zertifizierter Verwalter?
Ja. Wer eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann besitzt, ist einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt und darf sich so bezeichnen (§ 7 ZertVerwV).

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