Wer sich zertifizierter Verwalter nennen darf
Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt (§ 26a WEG Abs. 1). Einzelheiten regelt die Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV).
Anspruch der Wohnungseigentümer
Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters (§ 19 WEG Abs. 2 Nr. 6). Diese Regel ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar (§ 48 WEG Abs. 4 Satz 1). Eine ordnungsmäßige Verwaltung kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft verlangen (§ 18 Abs. 2 WEG).
Die Pflicht entfällt nur, wenn alle drei Bedingungen zutreffen:
- Es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte,
- ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt, und
- weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.
Wer am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft war, galt ihr gegenüber noch bis zum 1. Juni 2024 als zertifiziert (§ 48 Abs. 4 Satz 2 WEG). Diese Übergangsfrist ist abgelaufen.
Die Prüfung
- Sie kann vor jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die sie anbietet (§ 2 Abs. 1 ZertVerwV).
- Geprüft werden Grundkenntnisse der Immobilienwirtschaft und vertiefte Kenntnisse in rechtlichen, kaufmännischen und technischen Grundlagen (§ 1 ZertVerwV).
- Sie darf beliebig oft wiederholt werden; wer besteht, erhält eine Bescheinigung der Kammer (§ 6 ZertVerwV).
Wer ohne Prüfung gleichgestellt ist
Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist und sich so bezeichnen darf, wer eine der folgenden Qualifikationen besitzt (§ 7 ZertVerwV):
- die Befähigung zum Richteramt,
- eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
- einen anerkannten Abschluss als Geprüfte Immobilienfachwirtin oder Geprüfter Immobilienfachwirt,
- einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt.
Unternehmen als zertifizierte Verwalter
Eine GmbH oder eine andere Gesellschaft darf sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wenn die Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung bestanden haben oder gleichgestellt sind (§ 8 ZertVerwV).
Im Register
Verwaltungen können im Hausverwalter-Register freiwillig einen Nachweis einreichen, dass sie zertifizierte Verwalter beschäftigen. Wir sichten das Dokument und zeigen danach „Nachweis eingereicht und gesichtet am …“. Fehlt diese Angabe, sagt das nichts darüber, ob eine Verwaltung zertifiziert ist. Mehr dazu in der Methodik.