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WEG-Verwaltung, Mietverwaltung und Sondereigentumsverwaltung: der Unterschied

Eine WEG-Verwaltung arbeitet für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum eines Hauses mit Eigentumswohnungen. Eine Mietverwaltung arbeitet für einen Eigentümer und betreut dessen vermietete Wohnungen oder Häuser. Eine Sondereigentumsverwaltung betreut für einen einzelnen Wohnungseigentümer dessen eigene Wohnung, meist deren Vermietung.

Stand 17.10.2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der verlinkte Gesetzestext.

WEG-Verwaltung

Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung zusammen mit dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum stehen (§ 1 WEG). Die Verwaltung dieses gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 18 WEG).

Den Verwalter bestellen die Wohnungseigentümer durch Beschluss (§ 26 WEG). Er vertritt die Gemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 9b WEG). Das Gesetz weist ihm unter anderem diese Aufgaben zu:

  • mindestens einmal im Jahr die Eigentümerversammlung einberufen und sie leiten (§ 24 WEG),
  • die Beschluss-Sammlung führen (§ 24 Abs. 8 WEG),
  • für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan und danach die Jahresabrechnung aufstellen (§ 28 WEG),
  • nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht erstellen (§ 28 Abs. 4 WEG),
  • Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung und solche, die eine Frist wahren oder einen Nachteil abwenden, selbst treffen (§ 27 WEG).

Für die einzelne Wohnung und deren Vermietung ist die WEG-Verwaltung nicht zuständig. Das ist Sache des jeweiligen Eigentümers oder einer Sondereigentumsverwaltung.

Mietverwaltung

Eine Mietverwaltung arbeitet im Auftrag eines Eigentümers, etwa für ein Mehrfamilienhaus oder mehrere vermietete Wohnungen. Grundlage ist der Vertrag zwischen Eigentümer und Verwaltung; welche Aufgaben sie übernimmt, regelt dieser Vertrag, nicht ein eigenes Gesetz. Häufig gehören dazu der Kontakt zu den Mietern, die Überwachung der Mietzahlungen und die Betriebskostenabrechnung.

Für die Betriebskosten gilt: Über die Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen, und die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden (§ 556 BGB).

Sondereigentumsverwaltung

Die Sondereigentumsverwaltung betreut für einen einzelnen Wohnungseigentümer dessen Sondereigentum, in der Regel eine vermietete Eigentumswohnung. Sie kümmert sich um das, was die WEG-Verwaltung nicht übernimmt: das Mietverhältnis der einzelnen Wohnung, etwa Mieter, Mietzahlungen und die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter.

Dasselbe Unternehmen kann für ein Haus die WEG-Verwaltung und für einzelne Eigentümer die Sondereigentumsverwaltung übernehmen. Es bleiben zwei getrennte Aufträge mit verschiedenen Auftraggebern: der Gemeinschaft und dem einzelnen Eigentümer.

Im Vergleich

WEG-VerwaltungMietverwaltungSondereigentumsverwaltung
AuftraggeberGemeinschaft der WohnungseigentümerEigentümer der Mietobjekteeinzelner Wohnungseigentümer
Gegenstandgemeinschaftliches Eigentumvermietete Wohnungen oder Häuserdie Wohnung des Eigentümers (Sondereigentum)
GrundlageBeschluss der Eigentümer (§ 26 WEG) und VerwaltervertragVertragVertrag
AbrechnungWirtschaftsplan, Jahresabrechnung (§ 28 WEG)Betriebskostenabrechnung an Mieter (§ 556 BGB)Betriebskostenabrechnung an Mieter (§ 556 BGB)
Erlaubnis § 34c GewOerforderlicherforderlich bei Wohnraumerforderlich bei vermietetem Wohnraum

Erlaubnispflicht

Wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume verwaltet, braucht eine Erlaubnis nach § 34c GewO Abs. 1 Satz 1 Nr. 4. Mehr dazu auf der Seite Erlaubnis nach § 34c GewO.

Im Register

Im Hausverwalter-Register steht bei jeder Verwaltung, welche dieser drei Leistungen sie anbietet, aber nur, wenn ihre eigene Website die Leistung ausdrücklich nennt. Die Verwaltungen eines Orts finden Sie über die Übersicht nach Ort, etwa unter „WEG-Verwaltung“ oder „Mietverwaltung“ auf der jeweiligen Ortsseite.

Häufige Fragen

Ist die WEG-Verwaltung auch für meine vermietete Eigentumswohnung zuständig?
Nein. Die WEG-Verwaltung verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Vermietung der einzelnen Wohnung ist Sache des Eigentümers oder einer Sondereigentumsverwaltung, die er beauftragt.
Kann eine Hausverwaltung WEG-Verwaltung und Sondereigentumsverwaltung zugleich übernehmen?
Ja. Es sind dann zwei getrennte Aufträge: die WEG-Verwaltung für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die Sondereigentumsverwaltung für den einzelnen Eigentümer.

Privates Verzeichnis. Kein amtliches Register. Die Einträge sind automatisch aus öffentlichen Quellen erstellt, aus dem Impressum und der Website der Verwaltungen; jede Angabe nennt ihre Quelle. Das Hausverwalter-Register bewertet und empfiehlt keine Verwaltung und übernimmt keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität. Fehler bitte über Korrektur melden mitteilen.